AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Maxx Schweiz AG (MAXX)
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Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, welche MAXX gegenüber seinen Kunden (LIZENZNEHMER) erbringt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIZENZNEHMERS oder sonstige von diesen AGB abweichende Bedingungen sind nicht gültig und werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen MAXX und dem LIZENZNEHMER, es sei denn diese sind von MAXX ausdrücklich schriftlich anerkannt worden.
2. Rechte des LIZENZNEHMERS
2.1 Aufnahme in die MAXX-Plattform
LIZENZNEHMER wird als Handwerksbetrieb für seine Branche in seinem Gebiet in das MAXX-Netzwerk sowie in die MAXX-Plattform aufgenommen, auf welcher er Zugang zu einem geschützten Bereich geniesst und als MAXX-Mitglied des MAXX-Netzwerks aufgeführt wird.
2.2 Zuleitung von Anfragen
LIZENZNEHMER erhält sämtliche Anfragen von MAXX-Interessenten, die gestützt auf die MAXX-Plattform bei MAXX für Bauprojekte in dem dem LIZENZNEHMER zugeteilten Region eingehen. Für seine Spezialisierung kann er aber auch Anfragen direkt von MAXX-Partner Gebietsübergreifend erhalten.
3. Pflichten von LIZENZNEHMER
LIZENZNEHMER führt seinen Handwerksbetrieb auf hohem fachlichem und betriebswirtschaftlichem Niveau, verfügt über einen guten Namen insbesondere in Bezug auf Qualität, Wirtschaftlichkeit und Termineinhaltung. LIZENZNEHMER enthält die anwendbaren Vorschriften ein (z.B. SIA-Normen). LIZENZNEHMER pflegt das MAXX-Netzwerk und dessen Reputation und nimmt insbesondere an MAXX-Anlässen teil.
4 Markenlizenz
4.1 Einfache Lizenz, keine Unterlizenz
Bei seiner handwerklichen Tätigkeit im Rahmen des MAXX-Netzwerks darf LIZENZNEHMER als einfacher Lizenznehmer ohne Recht zur Unterlizenzierung die MAXX-Marke in der im Markenregister eingetragenen Form im Rahmen der eigenen geschäftlichen Tätigkeit für im Markenregister eingetragene Produkte in der Schweiz gebrauchen.
4.2 Markengebrauch
LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von MAXX die MAXX-Marke in einer von der Eintragung im Markenregister abweichenden Form zu verwenden. LIZENZNEHMER verpflichtet sich, die MAXX-Marke jederzeit rechtserhaltend zu gebrauchen und LIZENZNEHMER verpflichtet sich, die MAXX-Marke nicht in einem Zusammenhang zu gebrauchen, der den Ruf oder das Image der MAXX-Marken bzw. von MAXX und des MAXX-Netzwerks beeinträchtigen könnte. LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, Marken, die mit den MAXX-Marke identisch oder ähnlich sind, für gleiche oder gleichartige Produkte zu gebrauchen, anzumelden oder in ein Register eintragen zu lassen.
4.3.Eintragung im Markenregister
LIZENZNEHMER bedarf zur Eintragung der Lizenz an den MAXX-Marken im Markenregister der schriftlichen Zustimmung von MAXX. MAXX und LIZENZNEHMER dürfen die Lizenz im Markenregister eintragen.
4.4 Aufrechterhaltung und Verteidigung der MAXX-Marken
LIZENZNEHMER anerkennt das Recht und das Eigentum von MAXX an der MAXX-Marke. MAXX ist berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn LIZENZNEHMER unmittelbar oder mittelbar den Bestand der MAXX-Marke angreift. Die Aufrechterhaltung und Verteidigung der MAXX-Marke in der Schweiz ist ausschliesslich Sache von MAXX, wobei MAXX die dadurch entstandenen Kosten trägt. LIZENZNEHMER informiert MAXX unverzüglich über allfällige Dritte-Markenverletzungen, sobald LIZENZNEHMER davon erfährt.
4.5 Gewährleistung
MAXX bestätigt, dass ihr keine Mängel an der MAXX-Marke in der Schweiz bekannt sind. Sie ist für die jeweilige Verlängerung des Markenschutzes besorgt. MAXX hält LIZENZNEHMER schadlos gegenüber allen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch der MAXX-Marke in der Schweiz ergeben.
5. Einkaufsbedingungen
LIZENZNEHMER hat die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, insbesondere über die MAXX-Plattform Produkte zur Verrichtung seiner Aufträge unmittelbar bei den MAXX-Lieferanten zu den auf der MAXX-Plattform zur Verfügung gestellten und laufend aktualisierten Produkt- und Preislisten sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MAXX-Lieferanten zu kaufen.
6. Haftung
Die Parteien haften einander für im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. MAXX haftet nicht für Schäden, welche aus den Beziehungen zwischen LIZENZNEHMER und MAXX-Interessenten und/oder MAXX-Lieferanten entstehen.
7. Vertragsbeendigung aus wichtigen Gründen
Verletzt LIZENZNEHMER seine Pflichten gemäss Ziff. 3, 4, 5 und/oder 6 dieser AGB und stellt den vertragsgemässen Zustand trotz schriftlich (per Einschreiben) erfolgter Mahnung nicht binnen dreissig Tagen her, wobei diese Frist in den Fällen von Art. 108 des schweizerischen Obligationenrechts sowie bei schwerwiegenden Gründen (z.B. bei Kontrollwechsel oder Konkurs von LIZENZNEHMER oder bei dessen Preisabsprache mit anderem LIZENZNEHMER) entfällt, kann MAXX diesen Vertrag sofort schriftlich (per Einschreiben) kündigen. In diesem Fall bleibt der von LIZENZNEHMER zu leistende bzw. geleistete Beitrag gemäss Vertrag geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet. Mit der Beendigung des Vertrags verliert LIZENZNEHMER insbesondere sofort auf der MAXX-Plattform aufgeführt zu werden, zu behaupten, zum MAXX-Netzwerk zu gehören, und die MAXX-Marke zu gebrauchen. LIZENZNEHMER muss binnen zehn Tagen nach der Beendigung alle von MAXX erhaltenen Unterlagen zum MAXX-Netzwerk an MAXX zurückgeben.
8. Übrige Bestimmungen
9. Abschliessende Vereinbarung
Der schriftliche Vertrag zwischen MAXX und LIZENNEHMER, einschliesslich seiner Anhänge, sowie diese AGB regeln die Beziehungen zwischen den Parteien abschliessend.
9.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses zwischen MAXX und LIZENZNEHMER, einschliesslich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform oder über die Digitalplattform DocuSign.
9.2 Abtretung/Übertragung
Das Vertragsverhältnis zwischen MAXX und LIZENZNEHMER oder einzelne daraus hervorgehende Rechte, insbesondere Forderungen, und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte übertragen oder abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung bzw. Abtretung an unter der gleichen Kontrolle stehende Dritte.
9.3 Verrechnungsverbot
Die Parteien verzichten, allfällige Forderungen gegeneinander verrechnungsweise zu tilgen.
9.4 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertragsverhältnisses zwischen MAXX und LIZENZNEHMER hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, unwirksame Bestimmungen durch eine nach Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Rechtswahl
Das Vertragsverhältnis zwischen MAXX und LIZENZNEHMER untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ("Wiener Kaufrecht").
10.2 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist an den für die Stadt Bern, Schweiz, zuständigen Gerichten.